Bundesgesetz
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Art. 1013
3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsichtwechseln 1 Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. 2 Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. 3 Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. |