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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1013
3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsichtwechseln
1 Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
2 Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
3 Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.