Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1015

5. Form der An­nah­me

 

1 Die An­nah­me­er­klä­rung wird auf den Wech­sel ge­setzt. Sie wird durch das Wort «an­ge­nom­men» oder ein gleich­be­deu­ten­des Wort aus­ge­drückt; sie ist vom Be­zo­ge­nen zu un­ter­schrei­ben. Die blos­se Un­ter­schrift des Be­zo­ge­nen auf der Vor­der­sei­te des Wech­sels gilt als An­nah­me.

2 Lau­tet der Wech­sel auf ei­ne be­stimm­te Zeit nach Sicht oder ist er in­fol­ge ei­nes be­son­de­ren Ver­merks in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist zur An­nah­me vor­zu­le­gen, so muss die An­nah­me­er­klä­rung den Tag be­zeich­nen, an dem sie er­folgt ist, so­fern nicht der In­ha­ber die An­ga­be des Ta­ges der Vor­le­gung ver­langt. Ist kein Tag an­ge­ge­ben, so muss der In­ha­ber, um sei­ne Rück­griffs­rech­te ge­gen die In­dossan­ten und den Aus­stel­ler zu wah­ren, die­se Un­ter­las­sung recht­zei­tig durch einen Pro­test fest­stel­len las­sen.

BGE

124 III 112 () from 12. Februar 1998
Regeste: Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).

 

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