Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1016

6. Ein­schrän­kun­gen der An­nah­me

 

1 Die An­nah­me muss un­be­dingt sein; der Be­zo­ge­ne kann sie aber auf einen Teil der Wech­sel­sum­me be­schrän­ken.

2 Wenn die An­nah­me­er­klä­rung ir­gend­ei­ne an­de­re Ab­wei­chung von den Be­stim­mun­gen des Wech­sels ent­hält, so gilt die An­nah­me als ver­wei­gert. Der An­neh­men­de haf­tet je­doch nach dem In­hal­te sei­ner An­nah­me­er­klä­rung.

 

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