Bundesgesetz
|
Art. 1018
8. Wirkung der Annahme a. Im Allgemeinen 1 Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. 2 Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 1045 und 1046 gefordert werden kann. |