Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1021

2. Form

 

1 Die Bürg­schafts­er­klä­rung wird auf den Wech­sel oder auf einen An­hang (Al­lon­ge) ge­setzt.

2 Sie wird durch die Wor­te «als Bür­ge» oder einen gleich­be­deu­ten­den Ver­merk aus­ge­drückt; sie ist von dem Wech­sel­bür­gen zu un­ter­schrei­ben.

3 Die blos­se Un­ter­schrift auf der Vor­der­sei­te des Wech­sels gilt als Bürg­schafts­er­klä­rung, so­weit es sich nicht um die Un­ter­schrift des Be­zo­ge­nen oder des Aus­stel­lers han­delt.

4 In der Er­klä­rung ist an­zu­ge­ben, für wen die Bürg­schaft ge­leis­tet wird; man­gels ei­ner sol­chen An­ga­be gilt sie für den Aus­stel­ler.

BGE

124 III 112 () from 12. Februar 1998
Regeste: Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).

 

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