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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1023
V. Verfall
1. Im Allgemeinen
1 Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag.
2 Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.