Bundesgesetz
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Art. 1036
c. Inhalt 1 Der Protest enthält:
2 Wird eine Teilzahlung geleistet, so ist dies im Protest zu vermerken. 3 Verlangt der Bezogene, dem der Wechsel zur Annahme vorgelegt worden ist, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage, so ist auch dies im Protest zu vermerken. |