Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1045

6. In­halt des Rück­griffs

a. Des In­ha­bers

 

1 Der In­ha­ber kann im We­ge des Rück­griffs ver­lan­gen:

1.
die Wech­sel­sum­me, so­weit der Wech­sel nicht an­ge­nom­men oder nicht ein­ge­löst wor­den ist, mit den et­wa be­dun­ge­nen Zin­sen;
2.
Zin­sen zu sechs vom Hun­dert seit dem Ver­fall­ta­ge;
3.
die Kos­ten des Pro­tes­tes und der Nach­rich­ten so­wie die an­de­ren Aus­la­gen;
4.
ei­ne Pro­vi­si­on von höchs­tens ei­nem Drit­tel Pro­zent.

2 Wird der Rück­griff vor Ver­fall ge­nom­men, so wer­den von der Wech­sel­sum­me Zin­sen ab­ge­zo­gen. Die­se Zin­sen wer­den auf Grund des öf­fent­lich be­kannt­ge­mach­ten Dis­kont­sat­zes (Satz der Schwei­ze­ri­schen Na­tio­nal­bank) be­rech­net, der am Ta­ge des Rück­griffs am Wohn­or­te des In­ha­bers gilt.

BGE

124 III 112 () from 12. Februar 1998
Regeste: Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).

 

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