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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1046
b. Des Einlösers
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1.
den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2.
die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
3.
seine Auslagen;
4.
eine Provision von höchstens 2 Promille.