Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1058

3. Eh­ren­zah­lung

a. Vor­aus­set­zun­gen

 

1 Die Eh­ren­zah­lung ist in al­len Fäl­len zu­läs­sig, in de­nen der In­ha­ber bei Ver­fall oder vor Ver­fall Rück­griff neh­men kann.

2 Die Eh­ren­zah­lung muss den vol­len Be­trag um­fas­sen, den der Wech­sel­ver­pflich­te­te, für den sie statt­fin­det, zah­len müss­te.

3 Sie muss spä­tes­tens am Ta­ge nach Ab­lauf der Frist für die Er­he­bung des Pro­tes­tes man­gels Zah­lung statt­fin­den.

BGE

124 III 112 () from 12. Februar 1998
Regeste: Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).

 

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