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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1061
d. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung
1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.
2 Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.