Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1069

XII. Ver­jäh­rung

1. Fris­ten

 

1 Die wech­sel­mäs­si­gen An­sprü­che ge­gen den An­neh­mer ver­jäh­ren in drei Jah­ren vom Ver­fall­ta­ge.

2 Die An­sprü­che des In­ha­bers ge­gen die In­dossan­ten und ge­gen den Aus­stel­ler ver­jäh­ren in ei­nem Jah­re vom Ta­ge des recht­zei­tig er­ho­be­nen Pro­tes­tes oder im Fal­le des Ver­merks «oh­ne Kos­ten» vom Ver­fall­ta­ge.

3 Die An­sprü­che ei­nes In­dossan­ten ge­gen an­de­re In­dossan­ten und ge­gen den Aus­stel­ler ver­jäh­ren in sechs Mo­na­ten von dem Ta­ge, an dem der Wech­sel vom In­dossan­ten ein­ge­löst oder ihm ge­gen­über ge­richt­lich gel­tend ge­macht wor­den ist.

BGE

91 II 362 () from 5. Oktober 1965
Regeste: Wechselrecht 1. Ermittlung der Rechtsordnung, nach der im internationalen Verhältnis die Wirkungen der Wechselbürgschaft und die Verjährung der Wechselforderungen zu beurteilen sind (Erw. 1). 2. Verjährung der Wechselforderung: Art. 1070 OR bestimmt nur die für die Wechselforderung geltenden Unterbrechungsgründe. Unter welchen Voraussetzungen und wann die durch Rechtshandlungen des Gläubigers unterbrochene Verjährung wieder zu laufen beginnt, geht aus der allgemeinen Verjährungsbestimmung von Art. 138 OR hervor, deren Absätze 1-3 in Ergänzung zu Art. 1070 OR anzuwenden sind (Erw. 2-9).

104 III 20 () from 18. Januar 1978
Regeste: 1. Aufschub der Eröffnung des Konkurses über eine Aktiengesellschaft (Art. 725 Abs. 4 OR). Es ist denkbar, dass während des Aufschubes Betreibungsbegehren entgegengenommen werden, doch darf ihnen nicht stattgegeben werden, solange der Konkurs aufgeschoben ist (E. 1). 2. Verjährungsunterbrechung bei wechselmässigen Ansprüchen (Art. 1070 OR). Zur Unterbrechung der Verjährung genügt, dass das Betreibungsbegehren beim Amt gestellt wurde; die Zustellung eines Zahlungsbefehls ist nicht erforderlich (E. 2).

119 III 108 () from 20. Dezember 1993
Regeste: Art. 185 SchKG. Zulässigkeit des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung. Die Auffassung ist nicht willkürlich, wonach sich die Zulassung von Noven - echten und unechten - im Berufungsverfahren gegen den Entscheid über die Zulässigkeit des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt.

120 II 53 () from 3. Februar 1994
Regeste: Wechselrecht; Blankowechsel (Blankett); Verjährung (Art. 1069 Abs. 1 OR). Die Verjährung von Blankowechseln beginnt, unter Vorbehalt von Art. 1000 OR, an dem vom Gläubiger angegebenen Verfalltag an zu laufen (E. 3d).

 

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