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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1070

2. Un­ter­bre­chung

a. Grün­de

 

Die Ver­jäh­rung wird durch An­he­bung der Kla­ge, durch Ein­rei­chung des Be­trei­bungs­be­geh­rens, durch Streit­ver­kün­dung oder durch Ein­ga­be im Kon­kur­se un­ter­bro­chen.