Bundesgesetz
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Art. 1076
c. Fristen 1 Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. 2 Das Gericht ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Ablauf der drei Monate eintreten würde. 3 Die Frist läuft bei verfallenen Wechseln vom Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung, bei noch nicht verfallenen Wechseln vom Verfall an. |