Bundesgesetz
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Art. 1078
4. Wirkung a. Bei Vorlegung des Wechsels 1 Wird der abhanden gekommene Wechsel vorgelegt, so setzt das Gericht dem Gesuchsteller eine Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe des Wechsels. 2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt das Gericht den Wechsel zurück und hebt das dem Bezogenen auferlegte Zahlungsverbot auf. |