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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 108
b. Ohne Fristansetzung
Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
1.
wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2.
wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3.
wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.