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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 108

b. Oh­ne Frist­an­set­zung

 

Die An­set­zung ei­ner Frist zur nach­träg­li­chen Er­fül­lung ist nicht er­for­der­lich:

1.
wenn aus dem Ver­hal­ten des Schuld­ners her­vor­geht, dass sie sich als un­nütz er­wei­sen wür­de;
2.
wenn in­fol­ge Ver­zu­ges des Schuld­ners die Leis­tung für den Gläu­bi­ger nutz­los ge­wor­den ist;
3.
wenn sich aus dem Ver­tra­ge die Ab­sicht der Par­tei­en er­gibt, dass die Leis­tung ge­nau zu ei­ner be­stimm­ten oder bis zu ei­ner be­stimm­ten Zeit er­fol­gen soll.