Bundesgesetz
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Art. 1085
3. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden 1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. 2 Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden. 3 Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein. |