Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1085
3. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden
1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.
2 Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden.
3 Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.