Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1088

b. Hand­lun­gen zur Aus­übung und Er­hal­tung des Wech­sel­rechts

 

Die Form des Pro­tes­tes und die Fris­ten für die Pro­tes­ter­he­bung so­wie die Form der üb­ri­gen Hand­lun­gen, die zur Aus­übung oder Er­hal­tung der Wech­sel­rech­te er­for­der­lich sind, be­stim­men sich nach dem Recht des Lan­des, in des­sen Ge­biet der Pro­test zu er­he­ben oder die Hand­lung vor­zu­neh­men ist.

BGE

102 II 270 () from 29. Juni 1976
Regeste: Rückgriff des Checkinhabers. 1. Art. 1141 Ziff. 9 und 1143 Abs. 1 Ziff. 21 OR. Auf den Protest anwendbares Recht, wenn der Check in Frankreich ausgestellt wird und in der Schweiz zahlbar ist (Erw. 1a). 2. Art. 1128 Ziff. 2 und 1129 OR. Die Erklärung des Bezogenen, dass er die Zahlung verweigere, muss innert der dafür vorgesehenen Frist auf dem Check selber abgegeben werden. Missbräuchliche Berufung auf Formvorschriften, Schadenersatz (Erw. 1b-d)? 3. Art. 1052 Abs. 1, 1093, 1140 und 1142 OR. Der Bereicherungsanspruch gegen den Checkaussteller richtet sich nach dem Recht des Ausstellungsortes; Bedeutung der Gesetzesmaterialien (Erw. 2). 4. Art. 8-10 ZGB. Anwendung von Beweisvorschriften des französischen Rechts, weil das dem Check zugrunde liegende Darlehensverhältnis diesem Recht untersteht (Erw. 3)?

 

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