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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 109

c. Wir­kung des Rück­tritts

 

1 Wer vom Ver­tra­ge zu­rück­tritt, kann die ver­spro­che­ne Ge­gen­leis­tung ver­wei­gern und das Ge­leis­te­te zu­rück­for­dern.

2 Über­dies hat er An­spruch auf Er­satz des aus dem Da­hin­fal­len des Ver­tra­ges er­wach­se­nen Scha­dens, so­fern der Schuld­ner nicht nach­weist, dass ihm kei­ner­lei Ver­schul­den zur Last fal­le.