Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1093

d. Be­rei­che­rungs­an­spruch

 

Der Be­rei­che­rungs­an­spruch ge­gen den Be­zo­ge­nen, den Do­mi­zi­lia­ten und die Per­son oder Fir­ma, für de­ren Rech­nung der Aus­stel­ler den Wech­sel ge­zo­gen hat, be­stimmt sich nach dem Recht des Lan­des, in des­sen Ge­biet die­se Per­so­nen ih­ren Wohn­sitz ha­ben.

BGE

102 II 270 () from 29. Juni 1976
Regeste: Rückgriff des Checkinhabers. 1. Art. 1141 Ziff. 9 und 1143 Abs. 1 Ziff. 21 OR. Auf den Protest anwendbares Recht, wenn der Check in Frankreich ausgestellt wird und in der Schweiz zahlbar ist (Erw. 1a). 2. Art. 1128 Ziff. 2 und 1129 OR. Die Erklärung des Bezogenen, dass er die Zahlung verweigere, muss innert der dafür vorgesehenen Frist auf dem Check selber abgegeben werden. Missbräuchliche Berufung auf Formvorschriften, Schadenersatz (Erw. 1b-d)? 3. Art. 1052 Abs. 1, 1093, 1140 und 1142 OR. Der Bereicherungsanspruch gegen den Checkaussteller richtet sich nach dem Recht des Ausstellungsortes; Bedeutung der Gesetzesmaterialien (Erw. 2). 4. Art. 8-10 ZGB. Anwendung von Beweisvorschriften des französischen Rechts, weil das dem Check zugrunde liegende Darlehensverhältnis diesem Recht untersteht (Erw. 3)?

 

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