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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1100
I. Ausstellung und Form des Checks
1. Erfordernisse
Der Check enthält:
1.
die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe des Zahlungsortes;
5.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6.
die Unterschrift des Ausstellers.