Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1106
7. Zinsvermerk
Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.