Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1112

5. Ab­han­den­ge­kom­me­ner Check

 

Ist der Check ei­nem frü­he­ren In­ha­ber ir­gend­wie ab­han­den ge­kom­men, so ist der In­ha­ber, in des­sen Hän­de der Check ge­langt ist – sei es, dass es sich um einen In­ha­ber­check han­delt, sei es, dass es sich um einen durch In­dos­sa­ment über­trag­ba­ren Check han­delt und der In­ha­ber sein Recht ge­mä­ss Ar­ti­kel 1110 nach­weist –, zur Her­aus­ga­be des Checks nur ver­pflich­tet, wenn er ihn in bö­sem Glau­ben er­wor­ben hat oder ihm beim Er­werb ei­ne gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt.

BGE

121 III 69 () from 16. März 1995
Regeste: Art. 1112 OR. Grobfahrlässige Entgegennahme eines Checks vom Nichtberechtigten. Begriff des Abhandenkommens im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3a). Ansprüche des Berechtigten gegen die Bank, die bösgläubig oder grobfahrlässig einen Check vom Nichtberechtigten entgegengenommen hat (E. 3b). Prüfungs- und Erkundigungspflichten der Bank bei der Entgegennahme von Checks; Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c). Prüfungspflicht bei der Kontoeröffnung (E. 3d). Berücksichtigung von Umständen, für die der Berechtigte einzustehen hat (E. 4).

 

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