Bundesgesetz
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Art. 1114
III. Checkbürgschaft 1 Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden. 2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Check befindet. |