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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1114
III. Checkbürgschaft
1 Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.
2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Check befindet.