Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1119

5. Wi­der­ruf

a. Im All­ge­mei­nen

 

1 Ein Wi­der­ruf des Checks ist erst nach Ab­lauf der Vor­le­gungs­frist wirk­sam.

2 Wenn der Check nicht wi­der­ru­fen ist, kann der Be­zo­ge­ne auch nach Ab­lauf der Vor­le­gungs­frist Zah­lung leis­ten.

3 Be­haup­tet der Aus­stel­ler, dass der Check ihm oder ei­nem Drit­ten ab­han­den ge­kom­men sei, so kann er dem Be­zo­ge­nen die Ein­lö­sung ver­bie­ten.

BGE

122 III 373 () from 9. Juli 1996
Regeste: Aus der Bezahlung eines falschen oder verfälschten Schecks sich ergebender Schaden (Art. 1132 OR); Scheck mit Kartengarantie. Dispositive Natur von Art. 1132 OR; Risikoverteilung bei Euroschecks (E. 2a und 2b). Zulässigkeit dieser Risikoverteilung unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 19 Abs. 2 OR und Art. 8 UWG (E. 3a). Verschulden des Ausstellers gemäss Art. 1132 OR, der seine Euroscheck-Karte mit 32 Scheckformularen in einem abgestellten Fahrzeug zurücklässt (E. 3b). Fehlendes Verschulden der bezogenen Bank, die verfälschte Euroschecks einlöst, nachdem ihr der Kunde deren Diebstahl gemeldet hat (E. 4a und 4b).

 

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