Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1121

6. Prü­fung der In­dos­sa­men­te

 

Der Be­zo­ge­ne, der einen durch In­dos­sa­ment über­trag­ba­ren Check ein­löst, ist ver­pflich­tet, die Ord­nungs­mäs­sig­keit der Rei­he der In­dos­sa­men­te, aber nicht die Un­ter­schrif­ten der In­dossan­ten, zu prü­fen.

BGE

121 III 69 () from 16. März 1995
Regeste: Art. 1112 OR. Grobfahrlässige Entgegennahme eines Checks vom Nichtberechtigten. Begriff des Abhandenkommens im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3a). Ansprüche des Berechtigten gegen die Bank, die bösgläubig oder grobfahrlässig einen Check vom Nichtberechtigten entgegengenommen hat (E. 3b). Prüfungs- und Erkundigungspflichten der Bank bei der Entgegennahme von Checks; Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c). Prüfungspflicht bei der Kontoeröffnung (E. 3d). Berücksichtigung von Umständen, für die der Berechtigte einzustehen hat (E. 4).

 

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