Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1123

V. Ge­kreuz­ter Check und Ver­rech­nungs­check

1. Ge­kreuz­ter Check

a. Be­griff

 

1 Der Aus­stel­ler so­wie je­der In­ha­ber kön­nen den Check mit den im Ar­ti­kel 1124 vor­ge­se­he­nen Wir­kun­gen kreu­zen.

2 Die Kreu­zung er­folgt durch zwei gleich­lau­fen­de Stri­che auf der Vor­der­sei­te des Checks. Die Kreu­zung kann all­ge­mein oder be­son­ders sein.

3 Die Kreu­zung ist all­ge­mein, wenn zwi­schen den bei­den Stri­chen kei­ne An­ga­be oder die Be­zeich­nung «Ban­kier» oder ein gleich­be­deu­ten­der Ver­merk steht; sie ist ei­ne be­son­de­re, wenn der Na­me ei­nes Ban­kiers zwi­schen die bei­den Stri­che ge­setzt ist.

4 Die all­ge­mei­ne Kreu­zung kann in ei­ne be­son­de­re, nicht aber die be­son­de­re Kreu­zung in ei­ne all­ge­mei­ne um­ge­wan­delt wer­den.

5 Die Strei­chung der Kreu­zung oder des Na­mens des be­zeich­ne­ten Ban­kiers gilt als nicht er­folgt.

BGE

122 III 26 () from 18. Dezember 1995
Regeste: Allgemein gekreuzter Check; Haftung aus Missachtung von Kreuzungsvorschriften; Überwälzung des Fälschungsrisikos (Art. 1123 Abs. 3, 1124 und 1132 OR). Der Zweck einer Kreuzung des Checks besteht darin, das Risiko der Zahlung an einen Nichtberechtigten zu vermindern (E. 3a). Die Einreicherbank verstösst gegen Art. 1124 Abs. 3 OR, wenn sie einen gekreuzten Check an einen Nichtkunden bezahlt; Bedeutung der Kundenbeziehung (E. 3b und c). Keine Solidarhaftung der bezogenen Bank für das kreuzungswidrige Verhalten der Einreicherbank (E. 3d). Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit welchen das Risiko der Checkfälschung auf den Aussteller überwälzt wird; Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten durch die bezogene Bank verneint (E. 4).

124 III 313 () from 5. Mai 1998
Regeste: Allgemein gekreuzter Check; Haftung aus Missachtung von Kreuzungsvorschriften; Begriff des Kunden (Art. 1123 Abs. 3 und 1124 OR). Kunde im Sinne von Art. 1124 OR ist, wer aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung der Einreicherbank bekannt ist (E. 3a). Die Geschäftsbeziehung muss hinreichend gefestigt sein, um Rückschlüsse auf die Identität des Einlösers zu gestatten (E. 3b). Kundenbeziehung in casu verneint, da der Einlösung des Checks lediglich eine vor gut vier Wochen erfolgte Kontoeröffnung und eine einzige Einzahlung vorangingen (E. 4).

 

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