Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1124

b. Wir­kun­gen

 

1 Ein all­ge­mein ge­kreuz­ter Check darf vom Be­zo­ge­nen nur an einen Ban­kier oder an einen Kun­den des Be­zo­ge­nen be­zahlt wer­den.

2 Ein be­son­ders ge­kreuz­ter Check darf vom Be­zo­ge­nen nur an den be­zeich­ne­ten Ban­kier oder, wenn die­ser selbst der Be­zo­ge­ne ist, an des­sen Kun­den be­zahlt wer­den. Im­mer­hin kann der be­zeich­ne­te Ban­kier einen an­dern Ban­kier mit der Ein­zie­hung des Checks be­trau­en.

3 Ein Ban­kier darf einen ge­kreuz­ten Check nur von ei­nem sei­ner Kun­den oder von ei­nem an­de­ren Ban­kier er­wer­ben. Auch darf er ihn nicht für Rech­nung an­de­rer als der vor­ge­nann­ten Per­so­nen ein­zie­hen.

4 Be­fin­den sich auf ei­nem Check meh­re­re be­son­de­re Kreu­zun­gen, so darf der Check vom Be­zo­ge­nen nur dann be­zahlt wer­den, wenn nicht mehr als zwei Kreu­zun­gen vor­lie­gen und die ei­ne zum Zwe­cke der Ein­zie­hung durch Ein­lie­fe­rung in ei­ne Ab­rech­nungs­stel­le er­folgt ist.

5 Der Be­zo­ge­ne oder der Ban­kier, der den vor­ste­hen­den Vor­schrif­ten zu­wi­der­han­delt, haf­tet für den ent­stan­de­nen Scha­den, je­doch nur bis zur Hö­he der Checks­um­me.

BGE

122 III 26 () from 18. Dezember 1995
Regeste: Allgemein gekreuzter Check; Haftung aus Missachtung von Kreuzungsvorschriften; Überwälzung des Fälschungsrisikos (Art. 1123 Abs. 3, 1124 und 1132 OR). Der Zweck einer Kreuzung des Checks besteht darin, das Risiko der Zahlung an einen Nichtberechtigten zu vermindern (E. 3a). Die Einreicherbank verstösst gegen Art. 1124 Abs. 3 OR, wenn sie einen gekreuzten Check an einen Nichtkunden bezahlt; Bedeutung der Kundenbeziehung (E. 3b und c). Keine Solidarhaftung der bezogenen Bank für das kreuzungswidrige Verhalten der Einreicherbank (E. 3d). Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit welchen das Risiko der Checkfälschung auf den Aussteller überwälzt wird; Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten durch die bezogene Bank verneint (E. 4).

124 III 313 () from 5. Mai 1998
Regeste: Allgemein gekreuzter Check; Haftung aus Missachtung von Kreuzungsvorschriften; Begriff des Kunden (Art. 1123 Abs. 3 und 1124 OR). Kunde im Sinne von Art. 1124 OR ist, wer aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung der Einreicherbank bekannt ist (E. 3a). Die Geschäftsbeziehung muss hinreichend gefestigt sein, um Rückschlüsse auf die Identität des Einlösers zu gestatten (E. 3b). Kundenbeziehung in casu verneint, da der Einlösung des Checks lediglich eine vor gut vier Wochen erfolgte Kontoeröffnung und eine einzige Einzahlung vorangingen (E. 4).

 

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