Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1125

2. Ver­rech­nungs­check

a. Im All­ge­mei­nen

 

1 Der Aus­stel­ler so­wie je­der In­ha­ber ei­nes Checks kann durch den quer über die Vor­der­sei­te ge­setz­ten Ver­merk «nur zur Ver­rech­nung» oder durch einen gleich­be­deu­ten­den Ver­merk un­ter­sa­gen, dass der Check bar be­zahlt wird.

2 Der Be­zo­ge­ne darf in die­sem Fal­le den Check nur im We­ge der Gut­schrift ein­lö­sen (Ver­rech­nung, Über­wei­sung, Aus­glei­chung). Die Gut­schrift gilt als Zah­lung.

3 Die Strei­chung des Ver­merks «nur zur Ver­rech­nung» gilt als nicht er­folgt.

4 Der Be­zo­ge­ne, der den vor­ste­hen­den Vor­schrif­ten zu­wi­der­han­delt, haf­tet für den ent­stan­de­nen Scha­den, je­doch nur bis zur Hö­he der Checks­um­me.

BGE

95 II 176 () from 13. Mai 1969
Regeste: Wertpapierrecht. Der sog. "WIR"-Check ist weder ein Check noch ein anderes Wertpapier (Erw. 2-4). Ist er eine Anweisung? Offen gelassen. Voraussetzungen, unter denen der Anweisungsempfänger ein Rückgriffsrecht auf den Anweisenden hat (Erw. 5).

124 III 313 () from 5. Mai 1998
Regeste: Allgemein gekreuzter Check; Haftung aus Missachtung von Kreuzungsvorschriften; Begriff des Kunden (Art. 1123 Abs. 3 und 1124 OR). Kunde im Sinne von Art. 1124 OR ist, wer aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung der Einreicherbank bekannt ist (E. 3a). Die Geschäftsbeziehung muss hinreichend gefestigt sein, um Rückschlüsse auf die Identität des Einlösers zu gestatten (E. 3b). Kundenbeziehung in casu verneint, da der Einlösung des Checks lediglich eine vor gut vier Wochen erfolgte Kontoeröffnung und eine einzige Einzahlung vorangingen (E. 4).

 

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