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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1143
XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts
1 Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wechselrechts Anwendung:
1.
Artikel 990 über die Wechselfähigkeit;
2.
Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung eines Dritten;
3.
Artikel 996–1000 über verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowechsel;
4.
Artikel 1003–1005 über das Indossament;
5.
Artikel 1007 über die Wechseleinreden;
6.
Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament;
7.
Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wechselbürgschaft;
8.
Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung;
9.
Artikel 1035–1037 und 1039–1041 über den Protest;
10.
Artikel 1042 über die Benachrichtigung;
11.
Artikel 1043 über den Protesterlass;
12.
Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselverpflichteten;
13.
Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Einlösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung;
14.
Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch;
15.
Artikel 1053 über den Übergang der Deckung;
16.
Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen;
17.
Artikel 1068 über Änderungen;
18.
Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjährung;
19.
Artikel 1072–1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklärung;
20.
Artikel 1083–1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift;
21.
Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffsrechte.
2 In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.
3 Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Artikel 1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.