Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1146

II. Ein­re­den des Schuld­ners

 

1 Wer aus ei­nem Or­dre­pa­pier in An­spruch ge­nom­men wird, kann sich nur sol­cher Ein­re­den be­die­nen, die ent­we­der ge­gen die Gül­tig­keit der Ur­kun­de ge­rich­tet sind oder aus der Ur­kun­de selbst her­vor­ge­hen, so­wie sol­cher, die ihm per­sön­lich ge­gen den je­wei­li­gen Gläu­bi­ger zu­ste­hen.

2 Ein­re­den, die sich auf die un­mit­tel­ba­ren Be­zie­hun­gen des Schuld­ners zum Aus­stel­ler oder zu ei­nem frü­hern In­ha­ber grün­den, sind zu­läs­sig, wenn der In­ha­ber bei dem Er­werb des Or­dre­pa­piers be­wusst zum Nach­teil des Schuld­ners ge­han­delt hat.

Court decisions

89 II 387 () from Dec. 10, 1963
Regeste: Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig.

 

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