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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 115

B. Auf­he­bung durch Über­ein­kunft

 

Ei­ne For­de­rung kann durch Über­ein­kunft ganz oder zum Teil auch dann form­los auf­ge­ho­ben wer­den, wenn zur Ein­ge­hung der Ver­bind­lich­keit ei­ne Form er­for­der­lich oder von den Ver­trag­sch­lies­sen­den ge­wählt war.