Bundesgesetz
|
Art. 1151
II. Zahlungsversprechen an Ordre 1 Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich. 2 Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestimmungen über die Ehrenzahlung nicht. 3 Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889834 betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsversprechen an Ordre keine Anwendung. |