Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1153

A. Er­for­der­nis­se

I. Im All­ge­mei­nen

 

Wa­ren­pa­pie­re, die von ei­nem La­ger­hal­ter oder Fracht­füh­rer als Wert­pa­pier aus­ge­stellt wer­den, müs­sen ent­hal­ten:

1.
den Ort und den Tag der Aus­stel­lung und die Un­ter­schrift des Aus­stel­lers;
2.
den Na­men und den Wohn­ort des Aus­stel­lers;
3.
den Na­men und den Wohn­ort des Ein­la­ge­rers oder des Ab­sen­ders;
4.
die Be­zeich­nung der ein­ge­la­ger­ten oder auf­ge­ge­be­nen Wa­re nach Be­schaf­fen­heit, Men­ge und Merk­zei­chen;
5.
die Ge­büh­ren und Löh­ne, die zu ent­rich­ten sind oder die vor­aus­be­zahlt wur­den;
6.
die be­son­dern Ver­ein­ba­run­gen, die von den Be­tei­lig­ten über die Be­hand­lung der Wa­re ge­trof­fen wor­den sind;
7.
die Zahl der Aus­fer­ti­gun­gen des Wa­ren­pa­piers;
8.
die An­ga­be des Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten mit Na­men oder an Ord­re oder als In­ha­ber.

BGE

109 II 144 () from 21. April 1983
Regeste: Folgen der Übergabe eines mit einem Formfehler behafteten Warenpapiers (Art. 902 ZGB in Verbindung mit Art. 1155 OR). 1. Eine Urkunde (im vorliegenden Fall ein delivery order), die eine der nach Art. 1153 OR verlangten Angaben nicht enthält, stellt kein Warenpapier im Sinne von Art. 902 ZGB dar: Die Übertragung des Eigentums an der Ware oder deren Verpfändung kann nicht durch blosse Übergabe eines solchen Titels erfolgen (Erw. 2). 2. Ein aus der Sicht des Art. 1153 OR ungültiges Wertpapier behält seine Gültigkeit als Beweismittel und Legitimationsausweis für den Inhaber (Art. 1155 Abs. 1 OR): Die Übergabe eines solchen Titels kann als Besitzanweisung zur Begründung eines Faustpfandrechts betrachtet werden (Art. 924 Abs. 1 ZGB); allerdings muss in einem solchen Fall der unmittelbare Besitzer der Ware benachrichtigt werden (Art. 924 Abs. 2 ZGB) (Erw. 3). 3. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Litisdenunziaten rechtfertigt sich nicht, es sei denn, es lägen besondere Gründe der Billigkeit vor (Erw. 4).

122 III 73 () from 6. Februar 1996
Regeste: Dokumentenakkreditiv. Merkmale des Dokumentenakkreditivs mit aufgeschobener Zahlung (E. 6a). Recht, das ein Seekonnossement über die Ware verleiht. Zweck, für den eine Konnossementsgarantie ("letter of indemnity"), insbesondere eine Garantie für fehlende Konnossemente oder eine Reversgarantie, in einem Dokumentenakkreditiv verwendet wird (E. 6b).

122 III 106 () from 12. April 1996
Regeste: Incoterms 1980. CIF-Klausel. Pflichten des Verkäufers bei Kaufverträgen mit CIF-Klausel (E. 4). Sonderfall der Vereinbarung einer CIF-Klausel in einem Kaufvertrag über Waren, die mit der Eisenbahn transportiert werden (E. 5).

 

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