Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1157

A. Vor­aus­set­zun­gen

 

1 Sind An­lei­hen­sob­li­ga­tio­nen von ei­nem Schuld­ner, der in der Schweiz sei­nen Wohn­sitz oder ei­ne ge­schäft­li­che Nie­der­las­sung hat, mit ein­heit­li­chen An­lei­hens­be­din­gun­gen un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar durch öf­fent­li­che Zeich­nung aus­ge­ge­ben, so bil­den die Gläu­bi­ger von Ge­set­zes we­gen ei­ne Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft.

2 Sind meh­re­re An­lei­hen aus­ge­ge­ben, so bil­den die Gläu­bi­ger je­des An­lei­hens ei­ne be­son­de­re Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft.

3 Die Vor­schrif­ten die­ses Ab­schnit­tes sind nicht an­wend­bar auf An­lei­hen des Bun­des, der Kan­to­ne, der Ge­mein­den und an­de­rer Kör­per­schaf­ten und An­stal­ten des öf­fent­li­chen Rechts.

BGE

93 I 648 () from 8. Dezember 1967
Regeste: Bundesgesetz über die Anlagefonds. Auflösung eines Fonds durch Beschluss der Aufsichtsbehörde. 1. Der Sachwalter braucht die Jahresfrist für den Antrag an die Aufsichtsbehörde nicht unter allen Umständen voll auszunützen. Er muss die erforderlichen Erhebungen beförderlich vornehmen. Sobald er zum Schluss gelangt ist, dass die Auflösung des Fonds unvermeidlich und dringlich sei, muss er sie beantragen. Die Aufsichtsbehörde muss ihrerseits raschestens diesem Antrag Folge geben, wenn ihre eigene Prüfung ergibt, dass er begründet ist (Erw. 4). 2. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, vor dem Enstcheid den Anlegern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihnen insbesondere zu ermöglichen, zu diesem Zweck eine Versammlung abzuhalten (Erw. 5).

 

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