Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1159

II. Be­fug­nis­se

1. Im All­ge­mei­nen

 

1 Der Ver­tre­ter hat die Be­fug­nis­se, die ihm durch das Ge­setz, die An­lei­hens­be­din­gun­gen oder die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung über­tra­gen wer­den.

2 Er ver­langt vom Schuld­ner, wenn die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, die Ein­be­ru­fung ei­ner Gläu­bi­ger­ver­samm­lung, voll­zieht de­ren Be­schlüs­se und ver­tritt die Ge­mein­schaft im Rah­men der ihn über­tra­ge­nen Be­fug­nis­se.

3 So­weit der Ver­tre­ter zur Gel­tend­ma­chung von Rech­ten der Gläu­bi­ger er­mäch­tigt ist, sind die ein­zel­nen Gläu­bi­ger zur selb­stän­di­gen Aus­übung ih­rer Rech­te nicht be­fugt.

BGE

107 III 49 () from 15. Juni 1981
Regeste: Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters. Das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters ist gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird. Muss dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Genehmigung angesetzt werden? Frage offen gelassen (E. 1, 2). Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. Eine Betreibung im Namen sowohl der Gläubigergemeinschaft als auch sämtlicher einzelner Anleihensgläubiger ist unzulässig (E. 2).

 

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