Bundesgesetz
|
|
Art. 1168
2. Vertretung einzelner Anleihensgläubiger 1 Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Vertretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht. 2 Die Ausübung der Vertretung der stimmberechtigten Anleihensgläubiger durch den Schuldner ist ausgeschlossen. |
