Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 117
II. Beim Kontokorrentverhältnis
1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.
2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.