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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1177
b. Voraussetzungen
Die Genehmigung darf nur verweigert werden:
1.
wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind;
2.
wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt;
3.
wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind;
4.
wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.