Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1183

E. Be­son­de­re An­wen­dungs­fäl­le

I. Kon­kurs des Schuld­ners

 

1 Ge­rät ein An­lei­hens­schuld­ner in Kon­kurs, so be­ruft die Kon­kurs­ver­wal­tung un­ver­züg­lich ei­ne Ver­samm­lung der An­lei­hens­gläu­bi­ger ein, die dem be­reits er­nann­ten oder ei­nem von ihr zu er­nen­nen­den Ver­tre­ter die Voll­macht zur ein­heit­li­chen Wah­rung der Rech­te der An­lei­hens­gläu­bi­ger im Kon­kurs­ver­fah­ren er­teilt.

2 Kommt kein Be­schluss über die Er­tei­lung ei­ner Voll­macht zu­stan­de, so ver­tritt je­der An­lei­hens­gläu­bi­ger sei­ne Rech­te selb­stän­dig.

BGE

107 III 49 () from 15. Juni 1981
Regeste: Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters. Das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters ist gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird. Muss dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Genehmigung angesetzt werden? Frage offen gelassen (E. 1, 2). Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. Eine Betreibung im Namen sowohl der Gläubigergemeinschaft als auch sämtlicher einzelner Anleihensgläubiger ist unzulässig (E. 2).

 

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