Bundesgesetz
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Art. 1185
III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen 1 Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwendbar. 2 Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an das Bundesgericht zu richten. 3 Für die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Beurkundung, die Genehmigung und die Ausführung ihrer Beschlüsse ist das Bundesgericht zuständig. 4 Das Bundesgericht kann nach Eingang des Gesuches um Einberufung einer Gläubigerversammlung eine Stundung mit den in Artikel 1166 vorgesehenen Wirkungen anordnen. |
