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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 137
3. Beginn einer neuen Frist
a. Bei Anerkennung und Urteil
1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.