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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 137

3. Be­ginn ei­ner neu­en Frist

a. Bei An­er­ken­nung und Ur­teil

 

1 Mit der Un­ter­bre­chung be­ginnt die Ver­jäh­rung von neu­em.

2 Wird die For­de­rung durch Aus­stel­lung ei­ner Ur­kun­de an­er­kannt oder durch Ur­teil des Rich­ters fest­ge­stellt, so ist die neue Ver­jäh­rungs­frist stets die zehn­jäh­ri­ge.