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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 140

VI. Ver­jäh­rung bei Fahr­nis­pfand­recht

 

Durch das Be­ste­hen ei­nes Fahr­nis­pfand­rech­tes wird die Ver­jäh­rung ei­ner For­de­rung nicht aus­ge­schlos­sen, ihr Ein­tritt ver­hin­dert je­doch den Gläu­bi­ger nicht an der Gel­tend­ma­chung des Pfand­rech­tes.