Bundesgesetz
|
Art. 144
II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner 1. Wirkung a. Haftung der Schuldner 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. 2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist. BGE
95 II 43 () from 4. Februar 1969
Regeste: Werkvertrag. Verantwortlichkeit des Bestellers für Mängel wegen Nichtbeachtung einer Abmahnung des Unternehmers gemäss Art. 369 OR? Art. 16 OR ist auf die Abmahnung nach Art. 369 OR nicht anwendbar. Art. 21 Abs. 2 der SIA-Normen, wonach die Anzeige schriftlich zu erfolgen hat, ist blosse Ordnungsvorschrift (Erw. 2). Anforderungen an den Inhalt und die Anbringung der Abmahnung; Bedeutung des Verhaltens von Hilfspersonen beider Teile (Erw. 3). Ermässigung der Ersatzpflicht des Unternehmers wegen Mitverschuldens des Bestellers bezw. seiner Hilfspersonen. Verhältnis zu den Regeln der unechten Solidarität, Art. 51 OR (Erw. 4). Abwägung des beidseitigen Verschuldens (Erw. 5).
105 V 74 () from 30. Januar 1979
Regeste: Art. 27 Abs. 1 ELV, Art. 47 AHVG und 79 AHVV. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen: - Solidare Haftung der Miterben; Erlass der Rückerstattung, der in casu von zwei Erben verlangt, von der Ausgleichskasse aber nur einem von ihnen gewährt worden ist (Art. 603, 639 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 143 und 144 OR). - Zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs im Laufe des Erlassverfahrens, wenn die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist; analoge Anwendung der in Art. 16 Abs. 2 AHVG erwähnten Verjährungsfrist.
125 III 257 () from 24. Juni 1999
Regeste: Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3).
129 III 335 () from 25. März 2003
Regeste: Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7).
129 V 70 () from 8. Oktober 2002
Regeste: Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB. Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe der verstorbenen Person ins Recht gefasst wird.
129 V 300 () from 23. Mai 2003
Regeste: Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung.
140 III 344 (4A_500/2013) from 19. März 2014
Regeste: Art. 263 Abs. 4 und Art. 143-149 OR; Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld. Die Übertragung der Miete hat nach Art. 263 Abs. 4 OR eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge (E. 5).
141 V 71 (9C_248/2014) from 18. Dezember 2014
Regeste: Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten. Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Element des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6). Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung (E. 9.4). |