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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 148

III. Ver­hält­nis un­ter den So­li­dar­schuld­nern

1. Be­tei­li­gung

 

1 So­fern sich aus dem Rechts­ver­hält­nis­se un­ter den So­li­dar­schuld­nern nicht et­was an­de­res er­gibt, hat von der an den Gläu­bi­ger ge­leis­te­ten Zah­lung ein je­der einen glei­chen Teil zu über­neh­men.

2 Be­zahlt ein So­li­dar­schuld­ner mehr als sei­nen Teil, so hat er für den Mehr­be­trag Rück­griff auf sei­ne Mit­schuld­ner.

3 Was von ei­nem Mit­schuld­ner nicht er­hält­lich ist, ha­ben die üb­ri­gen gleich­mäs­sig zu tra­gen.