Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 153

III. Nut­zen in der Zwi­schen­zeit

 

1 Ist die ver­spro­che­ne Sa­che dem Gläu­bi­ger vor Ein­tritt der Be­din­gung über­ge­ben wor­den, so kann er, wenn die Be­din­gung er­füllt wird, den in­zwi­schen be­zo­ge­nen Nut­zen be­hal­ten.

2 Wenn die Be­din­gung nicht ein­tritt, so hat er das Be­zo­ge­ne her­aus­zu­ge­ben.

BGE

129 III 264 () from 28. März 2003
Regeste: Bedingter Immobilienkauf (Art. 217 Abs. 1 OR); Verjährung des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Ein mit einem Kaufsrecht verbundenes Verkaufsversprechen wurde im konkreten Fall als bedingter Immobilienverkauf qualifiziert (E. 3.2.1). Leistungen, die aufgrund eines suspensiv bedingten Vertrages erbracht wurden, sind nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist (E. 3.2.2). Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer von seinem Rückerstattungsanspruch Kenntnis erhalten hat (E. 4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden