Bundesgesetz
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Art. 154
B. Auflösende Bedingung 1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht. 2 Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt. |